Marktordnung

Marktordnung Trogener Adventsmarkt

Die Marktordnung stützt sich auf die Statuten vom 04.05.2016 (revidiert 16.05.2018).

Die Teilnahmebedingung und Mitgliedschaft ist in den Statuten geregelt. Im Weiteren gilt der Insos Ehrenkodex betreffend den Verkauf von Produkten aus Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aus dem Jahre 2002.

Gemäss Art.6 der Statuten sind nur Aktivmitglieder zur Teilnahme und Standbetreibung am TAM berechtigt. Sie haben sich an die Marktordnung zu halten.

Marktordnung

Rahmenbedingungen:

  • Jede teilnehmende Einheit stellt eine Kontaktperson. Diese verpflichtet sich an derMitgliederversammlung und an der Herbstversammlung teilzunehmen. Bei Verhinderung oderStellenwechsel ist für Ersatz zu sorgen.
  • Der Verein TAM stellt Werbematerial zur Verfügung. Dieses muss in der Region gestreut werden
  • Der Vorstand bestimmt die Standeinteilung. Er legt ein besonderes Augenmerk auf das optischeErscheinungsbild.
  • Verpflegungsangebot (zum Verzehr vor Ort bestimmte Lebensmittel):Dieses wird ausschliesslich an speziellen Ständen des Vereins angeboten. Der Vereinsvorstand kann inAusnahmefällen eine Bewilligung an eine Institution oder dafür geeignete Personengruppen vergeben.
  • Der Vorstand bestimmt die Höhe der Standgebühren.
  • Den Weisungen des Vorstandes vor Ort ist Folge zu leisten.
  • Die Standbetreiber beteiligen sich nach Möglichkeit an den Aktivitäten und dem Rahmenprogramm rundum den Markt.
  • Angemeldete Institutionen, welche sich bis spätestens 30 Tage vor dem Markttag abmelden, erhalten dieMarktgebühr rückerstattet. Bei Abmeldung unter 30 Tagen geht sie in das Eigentum des Vereins über.Standbetreibung:
  • Das Standmaterial muss selber organisiert werden.
  • Es dürfen keine Elektroheizungen benutzt werden
  • Eine halbe Stunde vor Marktbeginn muss der Stand aufgestellt sein und der Platz muss frei vonFahrzeugen sein.
  • Der Stand muss mit dem Institutionsnamen gut sichtbar beschriftet werden.
  • Die Produkte sind mit einem Signet und Preis deutlich anzuschreiben.
  • Der Stand wird ansprechend und dem Anlass entsprechend gestaltet.
  • Produkte dürfen nur am eigenen Stand, nicht auf der Gasse, verkauft werden.
  • Beim Verkauf von Esswaren muss die Lebensmittelverordnung eingehalten werden.
  • Die Versicherung ist grundsätzlich Sache des Standbetreibers. Der Verein TAM schliesst eine Unfall- undHaftpflichtversicherung für die Besucher des Marktes ab.
  • Das Abspielen von Musik am Stand ist zu unterlassen.
  • Mit dem Zusammenräumen der Auslagen und der Demontage des Standes darf erst nach dem offiziellenEnde des Marktes begonnen werden.
  • Die Umsatzzahlen des Markttages müssen dem Vorstand auf Wunsch angegeben werden.Mit der Unterzeichnung und Einsendung dieser Marktordnung bestätigt die Institution, die oben genannten Punkte zu akzeptieren und umzusetzen.